Ausführlicher unter der Quellenangabe.Mainz (dpa/lrs) Der Anspruch eines Schwerbehinderten auf einen Zusatzurlaub kann verfallen, wenn die Erholungstage nicht rechtzeitig angetreten oder übertragen werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland Pfalz in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch, wenn die Schwerbehinderung erst später behördlich anerkannt wird. Er könne dann den Zusatzurlaub nicht rückwirkend in Anspruch nehmen oder sich auszahlen lassen (Urteil vom 15.5.2007 3 Sa 73/07).
Stand: 10.10.2007
Quelle: muskelschwund.de/index.php?id=9#2049
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Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.
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