Gesetzliche Krankenkassen und Versorgungsämter müssten für das Aufladen der Rollstuhl-Akkus zahlen, da sie verpflichtet seien, Hilfsmittel für Behinderte in Stand zu halten. Im verhandelten Fall hatte ein 86 Jahre alter Mann auf das Erstatten von monatlich 22 Mark für das Aufladen seines Rollstuhls geklagt. Die Kasseler Richter folgten nicht der Auffassung des Versorgungsamtes, der Mann solle den relativ geringen Betrag von seiner Rente bezahlen.
Bundessozialgericht Az.: B 9 V 10/00 R
Bundessozialgericht Az.: B 9 V 10/00 R
Liebe Grüße
Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.
Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.