Das Leipziger Sozialgericht verurteilte die AOK zur Übernahme der Kosten im Rahmen der Persönlichen Assistenz im Arbeitgebermodell (S 13 KR 25/03). Sie muss die Kosten in Höhe des Bundesangestelltentarifes (BAT) KR 1 Ost plus sämtlicher Arbeitgeberanteile bezahlen. Geklagt hatte eine behinderte Frau, die wegen eines Tracheostomas in unregelmäßigen zeitlichen Abständen abgesaugt werden muss. Ansonsten besteht Erstickungsgefahr. Das Gericht betonte, eigentlich müsse die Krankenkasse sogar die Kosten für 24 Stunden täglich und nicht nur für die beantragten 14 Stunden bezahlen.
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Das Urteil kann gegen eine Aufwandsentschädigung von 4,40 Euro bei Isolde Hauschild, stellvertretende Vorsitzende des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen Email isolde.hauschild@forsea.de bestellt werden.
Quelle: kobinett
Liebe Grüße
Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.
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