RehaTreff schrieb:
Das SG Oldenburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.08.2014 (S 6 KR 412/12) festgestellt, dass gesetzlich krankenversicherte Rollstuhlfahrer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Rollstuhlmobilitätskurs haben. Zum Hilfsmittelanspruch gehören nämlich nicht nur die Beschaffung des Hilfsmittels Rollstuhl selbst, sondern auch die Ausbildung in den Gebrauch des Hilfsmittels, wie es § 33 Abs. 1 S .4 SGB V bestimmt.
Liebe Grüße
Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.
Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.