Regelleistungen der Kraftfahrzeughilfe (§ 2 Abs 1 KfzHV) dürfen nicht unter Verweis auf die Möglichkeit der Nutzung eines kostengünstigeren Beförderungsdienstes abgelehnt werden.

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    • Regelleistungen der Kraftfahrzeughilfe (§ 2 Abs 1 KfzHV) dürfen nicht unter Verweis auf die Möglichkeit der Nutzung eines kostengünstigeren Beförderungsdienstes abgelehnt werden.

      Hallo,

      hier eine recht aktuelle Klarstellung der Rechtssprechung über die Anwendung des §9 KfzHV (Beförderungsdienste) anstelle der Regelleistung.

      Die Regelleistung ist in §2 KfzHV aufgeführt:
      (1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
      1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
      2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
      3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
      Für die Regelleistung sind die Vorraussetzungen des §3 KfzHV zu erfüllen:
      (1) Die Leistungen setzen voraus, dass,
      1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
      2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
      Der Vorrang eines Behindertenfahrdienstes kommt nicht für die Regelleistung in Betracht, sondern nur für die Sonderleistungen zur Vermeidung besonderer Härten, also die Leistungen, die über den Paragraph 2 KfzHV hinausgehen.

      gesetze-im-internet.de/kfzhv/BJNR022510987.html

      SG Berlin 70. Kammer schrieb:

      Die Beklagte darf die Klägerin auch nicht auf die Weiternutzung des Behindertenfahrdienstes verweisen. Das ergibt sich aus der Systematik der KfzHV. In § 9 Abs. 1 S. 2 KfzHV hat der Verordnungsgeber die Übernahme von Kosten eines Beförderungsdienstes in Sonderfällen vorgesehen. Danach können zur Vermeidung besonderer Härten die Kosten eines Beförderungsdienstes u. a. dann übernommen werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 KfzHV erfüllt sind und die Beschaffung eines Kfz nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Dabei ist in § 9 Abs. 1 S. 2 Nr.2 KfzHV der Fall geregelt, dass die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist. Bei der Regelung des § 9 KfzHV handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Sonderleistungen in besonderen Härtefällen (vgl. BSG, Urteil v. 29.07.1993, 11/9b RAr 27/92; Urteil v. 08.02.2007, B 7a AL 34/06 R; Niesel in: Niesel, SGB III, 4. Aufl., Anh. § 109 Rn. 29). Die Leistungen nach § 2KfzHV stellen dagegen nach der Konzeption des Verordnungsgebers die Regelleistungen der Kraftfahrzeughilfe dar. Würde man nun für die Inanspruchnahme der Regelleistungen gem. § 2 KfzHV auf die vorrangige Nutzung eines Beförderungsdienstes verweisen - wie dies hier durch die Beklagte unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KfzHVgeschieht - wäre damit das Regel-Ausnahmeverhältnis missachtet (ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.04.2000, L 7 Ar 200/98, zitiert nach juris Rn. 35). Aus § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KfzHV ist zu folgern, dass der Verordnungsgeber nur für die dort geregelten Sonderleistungen den Vorrang der Nutzung eines Beförderungsdienstes gelten lassen will, wenn die Übernahme der Beförderungskosten wirtschaftlicher und dem behinderten Menschen zumutbar ist. Für die Regelleistungen in § 2 KfzHV hat er dagegen einen solchen Vorbehalt nicht aufgestellt. Dementsprechend ist es nicht sachgerecht, einen solchen Vorbehalt in die Voraussetzung des Angewiesenseins in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHVhineinzulesen.


      Quelle: rehadat-recht.de/de/rehabilita…n+f%C3%BCr+den+Arbeitsweg^
      LG Sun :2600:

      Niemals aufgeben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 12 mal editiert, zuletzt von Sun D! ()