Die Änderungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung betreffen sowohl die Eingliederungshilfe als auch die Hilfe zur Pflege und damit auch Mischformen. Nachfolgend die relevanten Änderungen am SGB XII:
Artikel 11 - Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017
++++++++++++++++++++ neuer Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe ++++++++++++++++++
2. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“
++++++++++++++++++++ neuer Vermögensfreibetrag in der Hilfe zur Pflege ++++++++++++++++++++
3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“
++++++++ neuer Einkommensfreibetrag in der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege+++++++++++++
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) [...]
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.“
Artikel 11 - Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017
++++++++++++++++++++ neuer Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe ++++++++++++++++++
2. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“
++++++++++++++++++++ neuer Vermögensfreibetrag in der Hilfe zur Pflege ++++++++++++++++++++
3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“
++++++++ neuer Einkommensfreibetrag in der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege+++++++++++++
5. § 82 wird wie folgt geändert:
a) [...]
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.“
Liebe Grüße
Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.
Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.
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