Angepinnt Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz ab 01.01.2017

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    • Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz ab 01.01.2017

      Die Änderungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung betreffen sowohl die Eingliederungshilfe als auch die Hilfe zur Pflege und damit auch Mischformen. Nachfolgend die relevanten Änderungen am SGB XII:

      Artikel 11 - Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017
      ++++++++++++++++++++ neuer Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe ++++++++++++++++++

      2. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

      „§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
      Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“

      ++++++++++++++++++++ neuer Vermögensfreibetrag in der Hilfe zur Pflege ++++++++++++++++++++
      3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
      „§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
      Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“

      ++++++++ neuer Einkommensfreibetrag in der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege+++++++++++++
      5. § 82 wird wie folgt geändert:
      a) [...]
      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
      „(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.“
      Liebe Grüße
      Sandra

      Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Sunflower ()

    • Gegen das Bundesteilhabegesetz gab es im Jahr 2016 ja immer wieder starken und zum Teil wirksamen Protest. In letzter Minute wurden deshalb noch ein paar Verbesserungen am Gesetz durchgeführt, doch noch immer enthält es zum Teil katastrophale Regelungen, die auch der UN-Behindertenrechtskonvention widersprechen. So ist es zum Beispiel nach wie vor möglich, dass Menschen in Heime zwangseingewiesen werden können, aus Kostengründen.
    • BIH - Integrationsämter schrieb:

      Durch das Bundesteilhabegesetz ändert sich auch einiges im Schwerbehindertenrecht. Das SGB IX in seiner neuen Fassung tritt zwar erst am 01.01.2018 in Kraft. Doch einige Änderungen gelten bereits seit Anfang 2017. So werden beispielsweise die Schwerbehindertenvertretungen durch eine Erweiterung der Freistellung und des Schulungsanspruchs gestärkt.

      ... Link mit Dokument-Download
      Liebe Grüße
      Sandra

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