In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme und Kämpfe mit der angemessenen Versorgung von Inkontinenzhilfsmitteln. Die Produkte, die ohne "wirtschaftliche Aufzahlung" zur Verfügung gestellt wurden immer schlechter, so dass eine angemessene und vor allem menschenwürdige Versorgung nicht mehr möglich war. Deshalb haben viele Betroffene hohe Aufzahlungen inKauf genommen, obwohl diese eigentlich für die Versorgung mit Hilfsmitteln nicht zulässig sind.
Dies veranlasste die Betroffenen hohen Druck bei der Politik auszuüben. Und das mit Erfolg. Im ersten Schritt wurde das seit den 90er Jahren nicht mehr an den technischen Stand der Produkte angepasste Hilfsmittelverzeichnis "PG15" für Inkontinenzprodukte überarbeitet.
Das neue Hilfsmittelverzeichnis, in dem auch die angemessene Versorgung und Prüfmethode für Inkontinenzartikel beschrieben wird ist seit 11.03.2016 in Kraft getreten. Ihr könnt es beim GKV-Spitzenverband herunterladen, hier der Link: gkv-spitzenverband.de/media/do…_15_Inkontinenzhilfen.pdf
Jetzt gibt es für Kassen und Lieferanten eine Übergangsfrist von einem Jahr, diese neue Vorgabe umzusetzen.
Ganz interessant für Eltern mit behinderten Kindern, die auf Inkontinenzartikel angewiesen sind, ist sicherlich dieser Abschnitt im Hilfsmittelverzeichnis:
Dies veranlasste die Betroffenen hohen Druck bei der Politik auszuüben. Und das mit Erfolg. Im ersten Schritt wurde das seit den 90er Jahren nicht mehr an den technischen Stand der Produkte angepasste Hilfsmittelverzeichnis "PG15" für Inkontinenzprodukte überarbeitet.
Das neue Hilfsmittelverzeichnis, in dem auch die angemessene Versorgung und Prüfmethode für Inkontinenzartikel beschrieben wird ist seit 11.03.2016 in Kraft getreten. Ihr könnt es beim GKV-Spitzenverband herunterladen, hier der Link: gkv-spitzenverband.de/media/do…_15_Inkontinenzhilfen.pdf
Jetzt gibt es für Kassen und Lieferanten eine Übergangsfrist von einem Jahr, diese neue Vorgabe umzusetzen.
Ganz interessant für Eltern mit behinderten Kindern, die auf Inkontinenzartikel angewiesen sind, ist sicherlich dieser Abschnitt im Hilfsmittelverzeichnis:
GKV Spitzenverband - Fortschreibung der Produktgruppe 15 "Inkontinenzhilfen" schrieb:
Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder bis zum dritten Lebensjahr mit Babywindeln versorgt werden. Daher besteht für Kinder bis zu diesem Lebensalter grundsätzlich keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für aufsaugende Inkontinenzhilfen.
Man wird alt wie ne Kuh und lernt immer noch dazu....