Seit 02/2013 gilt § 13 Sozialgesetzbuch 5 ein Abs. 3 a, wonach geregelt ist, dass über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Können die Krankenkassen diese Fristen nicht einhalten, müssen Sie dies dem Versicherten, bzw. den Leistungsberechtigten mit Begründung rechtzeitig schriftlich mitteilen.
Quelle: http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.…sse_frist_versa
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Liebe Grüße
Sandra
Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken.
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